Das auf den Bermudas ansässige Unternehmen VistaPrint Technologies Ltd. besitzt eine Reihe von Patenten auf Verfahren, die für Web-to-Print Anwendungen und Online-Druckereien relevant sind.
Aufgrund eines dieser Patente verklagte VistaPrint die Online-Druckereien Print24 GmbH und Unitedprint.com und erhielt im Juli letzten Jahres vor dem LG Düsseldorf recht. Daraufhin kündigte das Unternehmen eine "breitangelegte, beständige und langwierige Serie an Patentrechtsprozessen" an. Seither wurden in unabhängigen (und noch nicht rechtskräftigen) Verfahren vor dem Europäischen Patentamt und dem Bundespatentgericht zwei der betreffenden Patente für nichtig erklärt.
Chronik
2009-05-01: Urteil gegen Vistaprint nun rechtskräftig
2009-03-25: Urteil des BPatG veröffentlicht
- 2008-11-13: BPatG erklärt VistaPrint Patent EP852359 für nichtig
- 2008-04: EPA widerruft VistaPrint Patent EP1040428
- 2007-07-31: Urteil des LG Düsseldorf pro VistaPrint (Az.: 4b O 279/06)
- 2004: VistaPrint erwirbt EP852359 von Petzold
- 1998: EP852359 erteilt
- 1996: Peter Petzold beantragt EP852359 "Verfahren und Vorrichtung zur Erstellung einer Druckvorlage"
Materialien
Mündliche Verhandlung vor dem BPatG am 13.11.2008 (Ein Bericht von Georg Jakob, der das Verfahren für den FFII beobachtete)
Vor dem Bundespatentgericht machten die Patentinhaber Vistaprint Technologies Ltd. mit Sitz auf den Bermuda-Inseln dagegen eine eher traurige Figur. Schon in der Einleitung bezeichnete die Vorsitzende Richterin Sredl den technischen Gehalt als "grenzwertig" und riet zu einem Vergleich. Der Vertreter der Nichtigkeitskläger zerpflückte das Patent dann vollständig: schon die Technizität sei fraglich, Neuheit nicht vorhanden und eine Erfindungshöhe nirgendwo ersichtlich. Die Begrifflichkeit sei unklar; zusammengefasst werde ein reiner Geschäftsprozess in einem Netzwerk vollzogen. Die Verwendung von Computern sei dabei das einzig technische. Ein Weg, der dem Fachmann zeige, wie hier ein technisches Problem gelöst würde - eine grundlegende Anforderung im Patentrecht - sei nicht zu erkennen.
Dem hatten die Patentinhaber wenig entgegen zu setzen - die Daten würden dem Übertragungsweg angepasst wurde argumentiert, außerdem sei erwähnt, dass für die Übertragung HTML, JavaScript oder Java verwendet werden könnten. Selbst in letzter Minute vorgebrachte Hilfsanträge konnten jedoch das Patent nicht mehr retten: Der Senat erklärte das Patent am späten Nachmittag aufgrund mangelnder Erfindungshöhe für nichtig, die Unteransprüche enthalten gar keine patentfähigen Merkmale; insgesamt sei es auch zweifelhaft, wo überhaupt Technizität vorliege.
Georg Jakob kommentiert: "Wie schon die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts im Amazon-Verfahren, bewegt sich auch das Bundespatentgericht in die richtige Richtung - Technizität kommt als Thema zur Sprache, auch wenn man sich noch nicht dazu durchringt, Entscheidungen damit alleine zu begründen. Dennoch finden die Argumente des FFII fast 1:1 Gehör. Der bittere Beigeschmack ist hier, dass dieses Patent 12 Jahre lang Schutz gewährte und vom Inhaber benutzt wurde, das Marktumfeld zu verunsichern. Nicht einmal das renommierte LG Düsseldorf hinderte die Durchsetzung. Die Nichtigkeit gilt vorerst nur für Deutschland, das Patent wurde für sieben Länder beantragt und ist in vieren davon noch gültig. Jedes solche nationale Patent, das wegfällt, entspannt den Web2Print-Markt."
- die relevanten Patente
Analyse
<warum es sich um Softwarepatente handelt>
- Das Blatt wendet sich: europäische Gerichte kassieren zunehmend prominente Softwarepatente (das Amazon Geschenk-Patent im Dezember 2007, die VistaPrint Patente im April und November 2008); auch in den USA belegen die Entscheidungen im Fall Bilski und eBay vs. MercExchange (?) den Beginn eines Umdenkens. Es findet eine Rückbesinnung auf die Technizitätsanforderung an Patente statt und die Erkenntnis beginnt sich durchzusetzen, dass nicht jeder Prozess, an dem ein Computer beteiligt ist, allein deswegen schon hinreichend "technisch" ist. (EPA-Prüfer im Amazon-Fall, Dez 2007: "The machine was always able to do that. You just programmed it to do it!"; Richterin Sredl im VistaPrint-Fall: "Der technische Gehalt des Patents ist grenzwertig.")
zur Diskussion
- auch wenn EP0852359 für nichtig erklärt wurde, bleibt mehr als nur ein bitterer Nachgeschmack:
- das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit einer Berufung über Jahre herausgezögert werden (kann es in der Zwischenzeit weiterhin durchgesetzt werden?)
- kann geleisteter Schadensersatz zurückgefordert werden? (nein, da unitedprint und print24 im verletzungsverfahren keine Berufung eingelegt haben.)
- unitedprint und print24 mussten Rechnungslegung gegenüber dem Wettbewerber leisten, um die Schadensersatzsumme festzustellen, d.h. alle Ein- und Ausgangsrechnungen und Kalkulationen zu ihren Web-to-Print-Angeboten. Hierdurch gelangte der Wettbewerber an Geschäftsgeheimnisse.
- dazu kommt der Aufwand, zwei Prozesse zu führen, die Verfahrenskosten aus dem Verletzungsverfahren, die Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit in den 15 Monaten, die das Urteil des LG Düsseldorf Bestand hatte sowie mögliche Rufschädigung - alles basierend auf einem nichtigen Patent, das nie hätte erteilt werden sollen.
- das Urteil des BPatG ist zwar noch nichts rechtskräftig (VistaPrint kann in berufunggehen), aber gegen Sicherheitsleistung bereits vollstreckbar, d.h., Klagen auf Verletzung von EP0852359 haben derzeit in D keine Aussicht auf Erfolg.
- in Nichtigkeitsprozessen rät der Richter häufig zu einem Vergleich, statt durchzuurteilen. Dadurch bleiben fragwürdige Patente häufig in Kraft. Ist das vereinbar mit dem Amtsermittlungsgrundsatz im Patentwesen, der das Gericht sogar zu eigenen Recherchen anhält, um unrechtmäßig erteilte Patente im Interesse der Allgemeinheit aus dem Verkehr zu ziehen?
Links
2008-11-14 FFII: Aufatmen in der Web-to-Print Branche: VistaPrint-Softwarepatent für nichtig erklärt
2008-11-13 Heise: Bundespatentgericht erklärt Web-to-Print-Patent für nichtig
2008-0914 Heise: EU-Patent zur Druckvorlagenerstellung verunsichert Web-to-Print-Branche
2008-01 F. von Courten: Wettbewerbskiller Softwarepatente - Der Fall Vistaprint
widerrufene bzw. für nichtig erklärte VistaPrint-Softwarepatente: EP0852359, EP1040428
