Satzung des Fördervereins für eine freie informationelle Infrastruktur (FFII) e.V.

Die nachstehende Satzung des Fördervereines für eine Freie Informationelle Infrastruktur e.V. wurde von den Gründungsmitgliedern Holger Blasum, Christian Hiesl, Bernhard Kuhn, Stephan Lösl, Hartmut Pilch, Christian Reiser, Friedrich Schäuffelhut, Thomas Tanner, Wang Tao und Thorsten Weigl am 17. Februar 1999 in München errichtet und unterzeichnet. Der Verein wurde unter VR 16460 beim Amtsgericht München eingetragen.

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur.

(2) Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur e.V.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31. Dezember des selben Kalenderjahres.

(5) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§2 Vereinszweck: Zugänglichmachung Informationeller Infrastruktur

(1) Der Zweck des Vereins ist Volksbildung, Verbraucherschutz und Demokratieförderung.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verfolgt durch das unentgeltliche Zugänglichmachen, Schaffen und rechliche Absicherung von öffentlichen Informationswerken, d.h. Informationswerken, auf die folgende Kriterien bestmöglich zutreffen:

I. Freie Verfügbarkeit: Jeder kann über die Information verfügen (z.B. sie verwenden, weiterentwickeln und weiterverteilen, zumindest sofern dabei die hier aufgelisteten Gemeinnützigkeitsbedingungen gewahrt bleiben), ohne dafür der Zustimmung eventueller Eigentümer (z.B. Inhaber von Urheber-, Kopier-, Patent-, Verwertungs- oder sonstigen Rechten) zu bedürfen.

II: Quelloffenheit: Die Information liegt in Quellform (primärer Form) vor, d.h. in derjenigen Form, in der ihr Urheber selbst sie konzipiert hat und weiterentwickeln würde. Jeder hat die Chance, die Initiative zur Weiterentwicklung des Informationswerkes an sich zu reissen. Der Weg dazu ist nicht durch unnötige Hürden erschwert. Zur Weiterentwicklung sind keine nicht frei verfügbaren Entwicklungswerkzeuge erforderlich.

III: Schnittstellenoffenheit: Die Information kann unabhängig von anderen Informationswerken verwendet und weiterentwickelt werden, insbesondere unabhängig von Softwareprodukten, die nicht die obigen beiden Kriterien erfüllen. Alle "Systemvoraussetzungen" des Informationswerkes sind offen spezifiziert, d.h. nicht in Form von Hersteller- oder Produktnamen sondern in Form von Verweisen zu frei verfügbaren Beschreibungen frei implementierbarer Schnittstellen. Diese Schnittstellen ermöglichen automatisierenden Zugriff auf die wesentliche nach aussen hin wirksame Funktionalität, sind systematisch aufgebaut, frei von unnützer Komplexität, durch definitive Dokumentation fixiert und unabhängig von der Weiterentwicklung des Informationswerkes.

IV. Bildungswert: Die Information eröffnet den Zugang zu bisher verschlossenem Wissen und Können. Sie ist geeignet, die Leistungsfähigkeit ihrer Nutzer zu steigern. Sie enthält keine antiaufklärerischen Elemente (z.B. Produktwerbung, Pornographie und Hasspropaganda).

§3 Erwünschte Wirkungen: Aufklärung, Kompatibilität, Umweltschutz, Kulturpflege

Die Verbreitung gemeinnütziger Informationswerke im Sinne des Vereinszweckes hat eine Reihe wünschenswerter gesellschaftlicher Wirkungen, von denen sich der Verein bei der Wahl seiner Arbeitsschwerpunkte leiten lässt:

I. Aufklärung: Anregung zum verstehenden Umgang mit Datensystemen, Befähigung zur Bewältigung unvorhergesehener Probleme, Hinführung zum Ausgang aus selbstverschuldeter informationeller Unmündigkeit. Uneingeschränkter Zugriff auf das Weltkulturerbe, auf Lexika, Handbücher und Lernmittel, unbehinderte Integration dieser Informationswerke in jede Datenverarbeitungsumgebung. Anregung zur Freude am kreativen Schaffen und zum Teilen statt Horten von Information. Pflege der von E.S.Raymond treffend beschriebenen Hackerethik.

II. Kompatibilität, freier Zugang zu Schlüsseltechniken: Mit gemeinnützigen Informationswerken kann niemand den Markt beherrschen. Wenn zwei Systeme nicht zusammenpassen, haben alle Mitbewerber gleichen Zugang zu den Informationen, die nötig sind, um sich selbst zu helfen und Austausch zu ermöglichen.

III. Pflege der Heimatsprache und -kultur: Freie Information hält informatische Kompetenz im Lande. Wir sorgen dafür, dass wichtige Informationen den Menschen unserer Heimat in ihrer Sprache zur Verfügung stehen.

§4 Mittel: Bildungsveranstaltungen, Ausschreibungen, Freikauf, Freipatentierung

(1) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

(2) Der Verein übernimmt nur die Rollen, die auf Erwerb ausgerichtete Unternehmen ihrer Zielsetzung nach nicht übernehmen können. Er popularisiert, schafft und schützt gemeinnützige Informationswerke, tritt aber nicht in Konkurrenz zu Distributoren oder Internetzugangsanbietern.

§5 Herkunft und Verwendung der Mittel

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Die vom Verein erbrachten Leistungen richten sich an die gesamte Öffentlichkeit. Vereinsmitglieder geniessen keinen bevorzugten Zutritt. Wenn Leistungen gegen Gebühr angeboten werden, erhalten Vereinsmitglieder keinen Rabatt.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden öffentlich dokumentiert. und im Hinblick auf die
satzungsgemässen Zwecke und von der Mitgliederversammlung zu beschliessende Beurteilungskriterien schriftlich und öffentlich begründet.

(7) Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit: Der FFII setzt alle dem Förderverein anvertrauten Gelder verantwortungsbewusst, sparsam und wirtschaftlich ein. Dazu gehört, dass der FFII vorausschauend und systematisch handelt.

§6 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat gestaltende und fördernde Mitglieder.

(2) Gestaltende Mitglieder haben in der Mitgliedsversammlung das aktive und passive Wahlrecht. Es wird von ihnen erwartet, dass sie an Abstimmungen teilnehmen und dem Verein als Referent für einen bestimmten Verantwortungsbereich zur Verfügung stehen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Wahlrecht. Sie können aber Anträge stellen und werden ebenso umfassend wie gestaltende Mitglieder über alle Beschlüsse des Vereins informiert.

(3) Mitglied des Vereins können natürliche Personen oder Organisationen sein. Die Rechte und Pflichten eines gestaltenden Mitgliedes können jedoch nur von einer natürlichen Person wahrgenommen werden. Organisationen können nur dadurch gestaltende Mitglieder werden, dass sie eine natürliche Person mit ihrer gestaltenden Vertretung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren beauftragen.

(4) Die Gründer sind Mitglieder des Vereins. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Die Entscheidung wird dem Antragssteller und allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntgegeben.

(5) Einem Mitglied wird die gestaltende Mitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung zuerkannt. Ein gestaltendes Mitglied wird förderndes Mitglied, wenn es dies möchte.

§7 Mitgliedsbeiträge, Verlust der Mitgliedschaft

(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Ist ein Mitglied mit mindestens zwei Beiträgen im Rückstand, so kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

(3) Alle freiwillig eingezahlten Beträge gehören ab dem Moment ihrer Einzahlung endgültig und bedingungslos dem Verein.

(4) Jedes Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein austreten, indem es seine Austrittsabsicht dem Vorstand schriftlich kundtut.

(5) Die Mitgliederversammlung soll jeweils zu Beginn in einem Block den Status aller Mitglieder beurteilen und feststellen. Die neu zuerkannten Rechte werden nach Abarbeitung des gesamten Blocks wirksam. Bis dahin bleiben die früher zuerkannten Rechte bestehen. Beschlüsse zum Ausschluss oder zur Aberkennung von Rechten von Mitgliedern gegen ihren Willen können nur auf Grundlage eines schriftlichen Antrags erfolgen, der erklärt, in welcher Weise diese Mitglieder ihre Verpflichtungen nicht erfüllt haben und der mit den Bestimmungen dieser Satzung zum Stellen von Anträgen in Übereinstimmung steht.

§8 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§9 Die Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung dazu hat schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mindestens dreissig Tage vor deren Termin zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(2) Die Mitgliederversammlung kann entweder in München, Deutschland oder an einem anderen Ort, der von einer früheren Mitgliederversammlung gebilligt wurde, stattfinden.

(3) Zu der Mitgliederversammlung haben alle persönlichen Mitglieder und die designierten Vertreter der körperschaftlichen Mitglieder Zutritt. Gästen kann durch die Mitgliederversammlung Zutritt und Rederecht eingeräumt werden.

(4) Der Vorstand kann jederzeit mit einer Frist von 1 Monat eine ausserordentliche Mitgliederversammlung durch Rundschreiben an alle Mitglieder einberufen, sofern nicht innerhalb von 1 Woche nach Zustellung des Rundschreibens ein Drittel der gestaltenden Mitglieder sich schriftlich dagegen ausspricht.

(5) Der Vorstand muss eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der gestaltenden Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde.

(7) Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei einer Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(8) Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und 1-3 gestaltende Mitglieder ihrer Wahl zur ausführlich begründeten Stellungnahme aufzufordern. Die Stellungnahmen sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung auf dem öffentlichen E-Post-Verteiler des Vereins abzugeben.

(9) Anträge wie die im vorherigen Punkt beschriebenen Anträge auf Satzungsänderung und zu vergebene Positionen im Vorstand sind allen Mitgliedern mindestens dreissig Tage vor der Mitgliederversammlung zu übermitteln. Die Mitgliederversammlung entscheidet über keine Anträge, die später eingebracht wurden. Kandidaten zur Wahl der zu vergebenen Positionen im Vorstand können sich aber zu jeder Zeit bis zur Mitgliederversammlung und auch auf dieser selbst melden.

(10) Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll mit Abstimmungsergebnis aufgenommen, das vom Vorstand genehmigt und den Mitgliedern bekanntgegeben wird.

§10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Es können zwei Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weitere Beisitzer gewählt werden. Sie werden für 2 Jahre gewählt.

(2) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. In den Vorstand dürfen nur gestaltende Mitglieder gewählt werden.

(3) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(5) Ein Mitglied des Vorstands kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt gegenüber dem Vorstand erklären.

(6) Wenn ein Mitglied des Vorstands die beiden letzten Sitzungen des Vorstands versäumt hat und auf Forderung nach einer Erklärung nicht geantwortet hat, können die anderen Mitglieder des Vorstands einstimmig entscheiden, dass dieses Mitglied zurück getreten ist.

(7) Die Mitgliederversammlung sollte Ersatzmitglieder des Vorstands wählen und Regeln festlegen, nach denen diese frei werdende Positionen im Vorstand übernehmen. Wenn eine Position im Vorstand auf diese Weise nicht besetzt werden kann, kann der Vorstand mittels einstimmiger Entscheidung durch einen Kandidaten seiner eigenen Wahl besetzen, dessen Amtszeit am Tag der nächsten Mitgliederversammlung endet.

§11 Tochterorganisationen (Affiliierung)

(1) Der Verein kann durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung einer anderen nicht­gewinnorientierten Organisation, die gleiche Zwecke verfolgt, den Status der "Tochterorganisation" verleihen.

(2) Alle Beziehungen zwischen der Tochterorganisation und dem Verein werden durch eine schriftliche Affiliierungsvereinbarung geregelt, die durch beide Vorstände unterschrieben und die allen Mitgliedern beider Organisationen zur Kenntnis gegeben wird.

(3) Allen Mitgliedern der Tochterorganisation wird automatisch der Status eines fördernden Mitglieds des FFII zuerkannt.

(4) Alle Mitglieder der Tochterorganisation können unter gleichen Bedingungen wie die unmittelbaren Mitglieder gestaltendes Mitglied des Vereins werden.

§ 12 Formerfordernisse

(1) Beschlüsse der Vereinsorgane und das Vereinsleben normierende Dokumente aller Art sind in Schriftform abzufassen, allen Mitgliedern gleichzeitig mitzuteilen und für späteren Zugriff zu archivieren.

(2) "Schriftform" ist hier als Oberbegriff für alle Darstellungsformen, durch die Rede dauerhaft haltbar und reproduzierbar gemacht werden kann, zu verstehen. Die bevorzugte Schriftform für Vorstandsbeschlüsse ist digital signierter Text. Die bevorzugte Mitteilungsform ist elektronische Post (E-Post). Die Gleichzeitigkeit wird durch Verwendung eines E-Post- Verteilers (Mailingliste) erreicht. Die bevorzugte Archivierungsform ist öffentlich abrufbarer Hypertext, der soweit möglich den oben definierten Anforderungen an gemeinnützige Informationswerke genügen sollte.

(3) Der E-Post-Verteiler und das Hypertext-Archiv des Vereins stehen jedem Mitglied zur lesenden und schreibenden Teilnahme offen. Jedes Mitglied hat zu gewährleisten, dass es für die anderen Mitglieder über den E-Post-Verteiler erreichbar ist. Kein Mitglied hat Anspruch auf Benachrichtigung in anderen als den obengenannten bevorzugten Formen.

(4) Gestaltende Mitglieder können bei einer Mitgliederversammlung abstimmen, ohne anwesend zu sein, indem sie mindestens einen Tag vor der Sitzung ein digital signiertes Schreiben in einer noch zu bestimmenden Syntax an einen vom Vorstand nach einem von der Mitgliederversammlung genehmigten Verfahren zu betreibenden E-Post- Abarbeitungsautomaten einsenden.

§13 Satzungsänderung

(1) Die Satzung und der Vereinszweck können von der Mitgliederversammlung geändert werden. Es bedarf dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Vor der Abstimmung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.

(2) Von den Behörden zur Eintragung und zur Herstellung der Gemeinnützigkeit geforderte geringfügige Änderungen der Satzung darf der Vorstand einstimmig beschliessen.

§14 Liquidation bei Auflösung oder Zweckentfremdung

(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den oben beschriebenen Vereinszweck, nämlich die Förderung der Volksbildung durch Zugänglichmachung, Neuschaffung und rechtliche Absicherung gemeinnütziger Informationswerke.



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